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Während der Feierlichkeit gibt es keine "Maskenpflicht". Halten Sie eigenverantwortlich Abstand wenn möglich und desinfizieren Sie sich die Hände (Desinfektionsspender sind auf dem ganzen Gelände vorhanden).
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 1. April 2022
In der ab dem 8. August 2022 gültigen Fassung
§ 2
Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich
so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.
Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden.
Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen
und die in Anlage 2 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.
(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und
ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts
und der Veranstalterverantwortung erfolgen.